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DVO BauKaG NRW

§ 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei derArchitektenkammer Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/15#abs-1 (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bildet einen Sachverständigenausschuss. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Der Sachverständigenausschuss bedient sich der Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/15#abs-2 (2) Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen mindestens sieben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein sollen. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/15#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende beruft den Sachverständigenausschuss ein und leitet die Sitzungen. Der Sachverständigenausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20BauKaG%20NRW/15#abs-4 (4) Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.

§ 14 § 16